Müssen Sie an die SOKA-Bau zahlen?
Nach einer Einzelfallprüfung wurde festgestellt, dass Ihr in der Baubranche geführter Betrieb SOKA-Bau-pflichtig ist und mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Je nach Anspruchszeitraum sind nun in der Höhe variierende Sozialkassenbeiträge an die SOKA-Bau zu zahlen.
Dabei unterscheidet sich die Höhe der an die SOKA-Bau zu zahlenden Sozialkassenbeiträge auch danach, ob der Sitz Ihres Betriebs sich in den (alten) westdeutschen Bundesländern oder in den (neuen) ostdeutschen Bundesländern befindet.
Wichtig zu prüfen ist, ob der Betrieb bei der SOKA-Bau oder einer Kasse eines anderen Gewerkes angemeldet werden muss – dies kann erhebliche Unterschiede bei der Beitragshöhe ergeben.
Jeder Fall ist ein Einzelfall und sollte in Ihrem Interesse sorgfältig geprüft werden. Dies können wir – als in SOKA-Bau Fällen erfahrene Rechtsanwaltskanzlei – Ihnen gerne anbieten.
Kontaktieren Sie uns unter 0611 – 238 66 33
Sie wollen sich bei der SOKA-Bau anmelden und dabei jegliche Fehler vermeiden? Gerne können wir mit Ihnen gemeinsam die Anmeldung bei der SOKA-Bau vornehmen, sodass Sie häufige Fehlerpunkte, welche sich für Sie als nachteilig und sehr kostspielig herausstellen können, vermeiden.
Wurden Sie von der SOKA-Bau mit einem Stammdatenblatt / Stammblatt kontaktiert? Erhebt die SOKA-Bau Forderungen gegen Sie? Wir vertreten Ihre Interessen gegen möglicherweise unberechtigte Forderungen der SOKA-Bau: Kontaktieren Sie uns.