Sozialkasse-Bau (SOKA-Bau) und Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK)
Da wir regelmäßig Fragen zu SOKA-Bau von Ihnen erhalten, haben wir hier für Sie einige Antworten zu folgenden Fragen zusammengestellt:
- Was ist die SOKA-Bau?
- Wer muss an SOKA-Bau zahlen?
- Muss ich an SOKA-Bau zahlen?
- Kann ich Zahlungen an SOKA-Bau vermeiden?
- Kostenfalle SOKA-Bau: welches Risiko trage ich als Arbeitgeber?
Genauere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:
Wendet sich die Sozialkasse Bau (SOKA-Bau) oder die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) auf Grundlage des Sozialkassenverfahrens (VTV-Bau) wegen ausstehender Zahlungen an Sie?
Diese Verfahren werden meist vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden ausgetragen. Steht ein solches für Sie an, können Sie sich gerne an mich wenden.
In SOKA-Bau und ULAK-Verfahren vertrete ich nach Erteilung der Untervollmacht gerne Rechtsanwälte aus anderen Städten vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden. Es ist somit keine aufwändige und zeitintensive Anreise nach Wiesbaden für Sie nötig.
Allgemeine Information zur SOKA-Bau:
Unter dem Dach der SOKA-Bau (Sozialkasse der Bauwirtschaft) ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK) zusammengefasst. Die SOKA-Bau wurde im Rahmen des arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahrens im Jahr 2001 eingeführt.
Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) ist maßgeblich für die Geltendmachung von Sozialkassenbeiträgen durch die SOKA-Bau. Dieser Tarifvertrag wurde von den Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklärt und wird von den Arbeitsgerichten wie ein Gesetz angewandt.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenkasse handelt es sich bei der SOKA-Bau, ULAK bzw. ZVK-Bau um keine staatliche Sozialkasse. Diese Institutionen stellen eine Art „Versicherung“ dar. Konkret handelt es sich um „gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien“. Erwähnt werden sie zum Beispiel in § 4 Absatz 2 TVG:
„Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.“ (Stand: Februar 2014)
Solche sogenannten „gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien“ sind in verschiedenen Rechtsformen möglich. Gegründet werden sie von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden zur Durchführung eines bestimmten Tarifvertrags.
Wie kommt es also dazu, dass die SOKA-Bau (Sozialkasse Bau), ULAK (Urlaubskasse Bau) bzw. ZVK-Bau (Zusatzversorgungskasse Bau) Forderungen an Sie stellt? Besagte Kassen stellen häufig nur auf Grund des vorliegenden Stammblattes bzw. des Internetauftritts Ihrer Homepage fest, welche Tätigkeiten in Ihrem Betrieb (angeblich) ausgeführt werden. Konkrete Feststellungen braucht die SOKA-Bau, ULAK oder ZVK-Bau nicht vorzutragen, um ihren Anspruch vor Gericht zu begründen.
Unterfällt ein Betrieb dem Geltungsbereich der Bautarifverträge, so finden auf ihn auch die Vorschriften der Mindestlohnverordnung, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Arbeitnehmerentsendegesetzes u.a. Anwendung. Die Vorschriften dieser Gesetze können auch rückwirkend Anwendung finden, wenn ein Betrieb dem Geltungsbereich der Bautarifverträge unterfällt. Daraus können sich straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen für Sie ergeben, von denen Sie unter Umständen völlig überrascht werden.
Ob ein Betrieb dem Geltungsbereich der Bautarifverträge unterfällt, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Zur Feststellung, ob ein Betrieb dem Geltungsbereich der Bautarifverträge unterstellt ist, werden im Zweifelsfall die (gewerblichen) Arbeitnehmer eines Betriebs von dem Arbeitsgericht als Zeugen darüber befragt, welche konkreten Tätigkeiten in dem streitgegenständlichen Zeitraum durchgeführt wurden. Schon bei dieser Zeugenvernehmung ist die Anwesenheit eines erfahrenen Rechtsanwalts hilfreich, weshalb es ratsam ist, sich bereits vor dieser Zeugenvernehmung an uns zu wenden. Wir als Ihr rechtlicher Beistand können zusätzliche Fragen stellen, die von dem Gericht, das die jeweilige Zeugenvernehmung durchführt, als nicht wesentlich erachtet werden. Es ist zu beachten, dass die Zeugen vor Gericht stets wahrheitsgemäß auszusagen haben.
Wichtig zu wissen ist, dass die SOKA-Bau, ULAK bzw. ZVK-Bau Ansprüche bis zu vier Jahre rückwirkend geltend machen kann. Somit kann ein erheblicher Betrag zusammenkommen, auf dessen Zahlung Sie in Anspruch genommen werden.
Damit Sie Probleme in der Zukunft vermeiden, sollten Sie qualifizierte und erfahrene Beratung spätestens dann in Anspruch nehmen, sobald sich die SOKA-Bau, ULAK oder die ZVK-Bau an Sie wendet. Üblicherweise wendet eine dieser Institutionen sich durch Übersendung eines Stammdatenblattes zur Einrichtung eines Beitragskontos an Sie. Dabei macht eben dieses Stammdatenblatt einen harmlosen und unverbindlichen Eindruck. Die im Stammdatenblatt vom jeweiligen Arbeitgeber aufgeführten Tätigkeiten können erheblichen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens haben.
Die SOKA-Bau, ULAK oder ZVK-Bau darf Ihre Personalunterlagen nicht kontrollieren. Eine Kontrolle Ihrer Personalunterlagen darf nur das Arbeitsamt oder der Zoll durchführen.
Beachten Sie bitte, dass es nicht empfehlenswert ist weitere eigenständige Abteilungen in Ihrem Betrieb einzurichten. Eigenständige Abteilungen können wieder selbst SOKA-Bau-pflichtig werden.
Die Rechtsanwaltskanzlei Pantke hat ihren Sitz in Wiesbaden. Für sämtliche Verfahren, in denen die SOKA-Bau, ULAK oder die ZVK-Bau einen Arbeitgeber in Anspruch nimmt, der seinen Betriebssitz in den alten, westdeutschen Bundesländern hat, ist in erster Instanz das Arbeitsgericht Wiesbaden zuständig. Da die Rechtsanwaltskanzlei Pantke ihren Sitz in Wiesbaden hat, bin ich direkt vor Ort und habe einen kurzen Anfahrtsweg zum Arbeitsgericht Wiesbaden.
Im maßgeblichen Tarifvertrag heißt es:
„Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen ist Wiesbaden. Dies gilt auch für Beitragsansprüche der UKB.“ (Stand: Februar 2014)
Dies gilt für Betriebe mit Betriebssitz in den alten, westdeutschen Bundesländern.
Sofern Sie in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden selbst für Ihr Recht gekämpft haben und den Prozess verloren haben sollten, ist für das Berufungsverfahren das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main das zuständige Berufungsgericht (Stand: Februar 2014). Das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main ist nur ca. 35 km von Wiesbaden entfernt und somit für mich ebenfalls in kurzer Zeit erreichbar. Sowohl vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden als auch vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht bin ich bereits mehrfach aufgetreten.
Für Ansprüche der SOKA-Bau, der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der fünf neuen Bundesländer ist Berlin zuständiger Gerichtsstand. Auch dort kann ich Sie gerne kompetent beraten.
Im maßgeblichen Tarifvertrag heißt es:
„Berlin ist Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche dieser Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen.“ (Stand: Februar 2014)
Bedenken Sie bitte, dass es sehr empfehlenswert ist, wenn Sie sich frühzeitig an einen in SOKA-Bau Fällen erfahrenen Rechtsanwalt wenden.
Die Rechtsanwaltskanzlei Pantke mit Sitz in Wiesbaden hat bereits zahlreiche der genannten Fälle bearbeitet und steht Ihnen für die Beantwortung rechtlicher Fragen sowie zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen in Wiesbaden, Berlin und auch allen anderen Orten gerne jederzeit zur Verfügung.
Gerichtsentscheidungen zur SOKA-Bau / ZVK-Bau / ULAK:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg – Aktenzeichen: 3 Sa 1479/06:
Wird ein baugewerblicher Arbeitgeber durch die ZVK auf Zinszahlung hinsichtlich rückständiger Beitragsverbindlichkeiten aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs in Anspruch genommen, so kann er sich demgegenüber jedenfalls dann nicht mehr auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen, wenn in einem – ihm bekannten – anhängigen Parallelverfahren, das die Beitragsverpflichtung des Arbeitgebers zum Gegenstand hat, die Revision zugelassen wird und er daher mit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts rechnen muss, woraus sich auch für seinen Betrieb entgegen seiner Rechtsauffassung die Geltung des VTV-Bau ergibt.
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 24.11.2010 – Aktenzeichen: 18 Sa 311/10:
Amtlicher Leitsatz:
„Die Zusatzversorgungskasse (oder Urlaubskasse) darf gestützt auf § 28 VTV-Bau von einem Bau-Arbeitgeber, der am Sozialkassenverfahren teilnimmt, die Herausgabe der Kopien aller Lohnabrechnungen sämtlicher gewerblichen Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeitspanne verlangen.
Ein darauf gerichteter Antrag ist hinreichend bestimmt nach § 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO.
Das Verlangen muss wegen des Aufwands für den Arbeitgeber notwendig und verhältnismäßig sein; das ist zu bejahen, wenn die Meldungen des Arbeitgebers den Verdacht auf Mindestlohnunterschreitungen zulassen und der Arbeitgeber vorprozessual konkrete Anfragen nicht oder nicht ausreichend beantwortet, so dass der Anspruch nicht nur auf die Meldungen bezogen ist, die Anlass zur Kontrolle gegeben haben.“